Satzung Koch-Club Kassel e.V. Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschland e.V.
§ 1 Name und Sitz
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Der im Jahre 1889 führt den Namen Koch-Club Kassel e.V.
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Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes in Kassel eingetragen.
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Der Verein ist ein Zweigverein des Verbandes der Köche Deutschlands e.V.
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Der Verein hat seinen Sitz am Wohnsitz des 1. Vorsitzenden.
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Der Gerichtsstand ist Kassel (sofern das Gesetz nichts anderes vorschreibt).
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Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
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Unterstützung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. bei der Wahrnehmung und Durchführung seiner Aufgaben.
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Pflege der Kollegialität und Geselligkeit durch regelmäßig abzuhaltende Veranstaltungen.
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Förderung und Unterstützung des Berufsnachwuchses sowie die Betreuung der Berufskolleginnen und Kollegen.
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Der Verein führt fachliche und kulturelle Veranstaltungen in seinem Einzugsgebiet durch.
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Der Verein repräsentiert den Berufsstand in der Öffentlichkeit.
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Der Verein bemüht sich um die Pflege und Darstellung der Kochkunst im allgemeinen Sinn.
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Der Verein ist rassisch, politisch und konfessionell neutral.
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Der Verein führt Jugendwettbewerbe und Kochkunstveranstaltungen in
seinem Einzugsgebiet aus. Auf Landesebene, national und international nur
nach Abstimmung mit dem Vorstand und der Geschäftsführung des VKD.
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Der Verein führt Weiterbildungsveranstaltungen und Seminare in seinem
Einzugsgebiet durch.
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Der Verein befasst sich nicht mit rein wirtschaftlichen Arbeiten und
Aufgaben und nicht mit arbeitsrechtlichen Fragen.
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Der Verein verfolgt den Satzungszweck selbstlos, ausschließlich und
unmittelbar
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§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitglieder des Vereins setzen sich wie folgt zusammen.
1. Ordentliche Mitglieder 2. Ehrenmitglieder
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Mitglieder im Ausbildungsverhältnis
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Außerordentliche Mitglieder
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Ordentliches Mitglied des Vereins kann jeder Koch, Köchin, Konditor oder Küchenmetzger werden. Vorausgesetzt er/sie besitzt die ordentliche Mitgliedschaft im Verband der Köche Deutschlands e.V.
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Ehrenmitglieder werden von der Mitgliederversammlung ernannt, in besonderen Fällen auch durch den einstimmigen Beschluss des Gesamt- vorstandes. Voraussetzung dafür ist, dass er/sie sich nach mindestens fünfjähriger Vereins- und Verbandsmitgliedschaft besondere Verdienste um den Verein oder Verband erworben hat.
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Auszubildende des Kochberufes, die ihre Probezeit vollendet habe, einen gültigen Ausbildungsvertrag vorweisen können, werden als Mitglied im Ausbildungsverhältnis aufgenommen.
Stimmberechtigt sind Mitglieder im Ausbildungsverhältnis erst nach dem Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze für Volljährigkeit. Sie sind nur für ein Amt innerhalb der Jugendgruppe wählbar.
Nach bestandener Gehilfenprüfung erwerben sie ohne weiteres die ordent- liche Mitgliedschaft des Vereines und des Verbandes mit allen Rechten und
Pflichten.
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Außerordentliche Mitglieder können Personen, Firmen oder Körperschaften
und Unternehmen werden, die gemeinsame Interressen mit dem Verein haben und gewillt sind, den Verein und die Vereinsarbeit uneigennützig zu unterstützen und zu fördern. Sie haben einen Beitrag zu entrichten, dessen Höhe und Entrichtungszeitraum jeweils vom Vorstand festgelegt wird.
Sie sind stimmberechtigt, aber nicht wählbar für einen Vorstandsposten. -
Die ordentlichen Mitglieder, Mitglieder im Ausbildungsverhältnis, die außerordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder können an den Veranstaltungen des Vereins nach Maßgabe der Satzung teilnehmen.
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Über die Aufnahme von Mitgliedern in den Verein entscheidet der Vorstand aufgrund eines schriftlichen Antrages. Lehnt der Vorstand die Aufnahme
ab,
so kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Dies entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.
§ 4 Rechte der Mitglieder
1. Die Mitglieder haben nach Erfüllung Ihrer Pflichten das Recht auf Teilnahme an den Veranstaltungen und Einrichtungen des Vereines und Verbandes.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
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Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, den Zweck und die Aufgaben des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
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Die Mitglieder haben die Pflicht, die Interessen des Vereins zu wahren und das Image des durch den Verein vertretenen Berufstandes in der Öffentlich- keit im Positiven zu fördern.
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Die Mitglieder haben die Pflicht, ihren Beitrag gemäß der Satzung dem Verein im ersten Quartal eines Kalenderjahres zur Verfügung zu stellen. Der jährliche Betrag wird durch Lastschrift eingezogen.
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Jedes Mitglied ist verpflichtet, einen Wohnungs- oder Ortswechsel dem Vereinsvorstand schriftlich mitzuteilen.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch: a) Austritt
b) Tod
c) Ausschluss
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Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Ende eines Kalenderjahres und
erst nach Ablauf einer Kündigungsfrist von sechs (6) Monaten möglich. Die Kündigung muss somit spätestens, schriftlich, bis zum 30. Juni eines Kalenderjahres erfolgen.
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Der Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zwei-Drittel-Mehr- heit kann erfolgen.
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung
des Jahresbeitrages länger als sechs Monate im Rückstand ist.
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen
die Interessen des Vereines oder des Verbandes.
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins-
lebens oder sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
4. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer
Frist von 14 Tagen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
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Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekannt zu geben.
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Gegen diesen Beschluss ist die Berufung der Mitgliederversammlung statt- haft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand per eingeschriebenen Brief schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig und mit einfacher Mehrheit über den Ausschließungsbeschluss. Eine erneute Berufung ist nicht statt haft, es sei denn, Formfehler seitens des Vorstandes sind nachzuweisen.
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Mit der Beendigung der Mitgliedschaft – gleich welcher Art – erlöschen
alle
Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Sacheinlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, es bestehen besondere Verträge.
§ 7 Beiträge
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Jedes Mitglied hat einen Beitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages und der Entrichtungszeitraum ist von der Generalversammlung zu beschließen.
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Der Zahlungstermin ist das erste Quartal des Geschäftsjahres.
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Zahlungsverzug schließt die satzungsmäßigen Rechte für die Dauer des
Verzuges aus. Erst mit Erfüllung der gesamten Schlussverpflichtung treten
die satzungsmäßigen Rechte wieder in Kraft.
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Mitglieder, die im laufenden Geschäftsjahr neu in den Verein eintreten,
haben den anteiligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
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Über Beitragserhöhung, Beitragsbefreiung oder Zahlungsform kann nur die Generalversammlung beschließen. Eine einfache Mehrheit der anwesenden
ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder reicht aus.
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Die Beitragserhöhung und der Entrichtungszeitraum für außerordentliche
Mitglieder werden vom Gesamtvorstand festgelegt.
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Ehrenmitglieder und Mitglieder im Ausbildungsverhältnis sind beitragsfrei.
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Falls der Verband der Köche Deutschlands e.V. (VKD) eine Satzungs-
änderung dahingehend vornimmt, dass der Beitrag für die nach geordneten
Zweigvereine direkt an den VKD zu leisten ist, kann auf Beschluss des Vorstandes dieser Zahlungsweg auch für Mitglieder verbindlich erklärt werden. Des weiteren kann in diesem Fall durch Vorstandsbeschluss die Beitragshöhe, die auch vom VKD festgelegt wird, für verbindlich erklärt werden. Die Erhebung etwaiger zusätzlicher Beiträge bleibt der General- versammlung vorbehalten.
§ 8 Satzung und Satzungsänderung
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Die Satzung des Vereins muss beim zuständigen Amtsgericht eingetragen werden.
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Eine Satzungsänderung kann nur durch die Generalversammlung beschlossen werden.
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Ein Drittel aller eingetragenen Mitglieder müssen mindestens anwesend sein. Davon ist zu dem Beschluss einer Satzungsänderung mindestens eine Mehrheit von Dreiviertel aller ordentlichen und stimmberechtigten Mitglieder notwendig.
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Die Stimmberechtigung ist im Protokoll festzuhalten und außer vom Wahlleiter auch vom Vorstand und mindestens fünf (5) nicht zum Vorstand gehörenden Mitgliedern zu unterzeichnen.
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Anträge zur Satzungsänderung müssen vom Vorstand spätestens acht (8) Wochen vor der Generalversammlung schriftlich vorgelegt werden. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt.
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Die Punkte einer beantragten Satzungsänderung sind allen Mitgliedern in dem Einladungsschreiben zur Generalversammlung vier (4) Wochen vorher mitzuteilen. Dabei sind die alte Form und die beabsichtigte Änderung, möglichst mit Begründung, den Mitgliedern bekannt zu geben.
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Wird ein Punkt der Satzung geändert, gestrichen, ergänzt oder sonst wie verändert, hat der Vorstand dies dem zuständigen Amtsgericht umgehend mitzuteilen.
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Jedem Mitglied nach den Bestimmungen der Satzung ist die gültige und eingetragene Satzung auszuhändigen. Bei späteren Satzungsänderungen genügt es, den Mitgliedern, die im Besitz einer Satzung sind, einen Nachtrag auszuhändigen. Das Mitglied hat selbst die Pflicht, sich um diesen
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Nachtrag zu kümmern. Versäumt es diesen Nachtrag, kann es sich nicht darauf berufen, von einer erfolgten Änderung keine Kenntnis erhalten zu haben. Der Vorstand hat entsprechende Unterlagen bereitzuhalten. Anträge zur Satzung und zur Satzungsänderung können nur von ordentlichen Mitgliedern, die ihre satzungsmäßigen Pflichten erfüllt haben, gestellt werden.
Mit Eintritt in den Verein wird die Satzung in der gültigen Form anerkannt. Sie muss dem Antragsteller unverzüglich ausgehändigt werden.
Die Satzung und jede Änderung bedarf der Genehmigung des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. nach § 17 der Verbandssatzung.
§ 9 Organe
Die Organe des Vereins sind:
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die Generalversammlung
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der Vorstand
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die Beiräte
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der Revisionsausschuss
Den Vereinsorganen obliegt die Führung, Leitung und Kontrolle des Vereins.
§ 10 Generalversammlung
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Eine Generalversammlung muß mindestens alle vier (4) Jahre stattfinden.
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Zur Generalversammlung sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der
Tages-
ordnung mit mindestens vierwöchiger Frist in schriftlicher Form
einzuladen.
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Der Vorstand kann bei besonderen Anlässen eine außerordentliche General-
versammlung einberufen. Es reicht in diesem Falle eine zweiwöchige Frist für die schriftliche Einladung. In der Einladung ist ausdrücklich auf die Besonderheit der außerordentlichen Generalversammlung hinzuweisen. Die Gründe dafür sind in der Einladung bekannt zu geben.
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Stimmberechtigt sind nur solche Mitglieder, die ihren Beitrag spätestens
eine Woche vor der Generalversammlung bezahlt haben. Stimmübertragun- gen sind möglich. Diese haben schriftlich zu erfolgen. Eine Briefwahl ist zulässig.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Generalversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
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Anträge zur Generalversammlung müssen dem Vorstand spätestens
14 Tage vor der Sitzung schriftlich zugegangen sein. Anträge des Vorstandes sind gleichgestellt. Alle Anträge müssen der Generalversamm- lung bekannt gegeben werden. -
Über die Generalversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom ersten oder zweiten Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Protokollführer und bei Vorstandswahlen auch zusätzlich noch vom Wahl- leiter zu unterzeichnen.
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Der Protokollführer wird auf Vorschlag des Vorstandes von der General- versammlung bestimmt.
§ 11 Aufgaben der Generalversammlung
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Die Wahl des Vorstandes.
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Die Wahl des Revisionsausschusses: Der Ausschuss muss aus mindestens
zwei Personen bestehen. Sie haben das Recht, die Vereinskasse, die Buchführung und die Vereinsgeschäfte jederzeit zu überprüfen. Mindestens einmal jährlich muss eine Prüfung stattfinden.
Über erfolgte Prüfungen muss auf der folgenden Mitgliederversammlung berichtet werden. Bei jeder Generalversammlung muss der Revisionsaus- schuss einen Bericht über die erfolgte Prüfungen abgeben. -
Entgegennahme der einzelnen Vorstands- und Ausschussberichte.
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Erteilung der Entlastung.
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Genehmigung des vorgestellten Haushaltsplanes und Festlegung der
vorgestellten mittel- oder langfristigen Vereinsziele.
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Ernennung oder Bestätigung der auf satzungsmäßigen Antrag vorgeschla-
genen Ehrenmitglieder.
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Beschlussfassung über Satzungsänderungen.
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Beschlussfassung über alle rechtzeitig eingereichten Anträge.
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Beschlussfassung über alle sonstigen vom Vorstand unterbreiteten
Angelegenheiten.
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Beschlussfassung über eine eventuelle Auflösung des Vereins.
§ 12 Beschlussfassung der Generalversammlung
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Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der erste Vorsitzende. Bei einer Verhinderung der zweite Vorsitzende.
Bei der Verhinderung beider, ein vom ersten Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter. Bei einer Vorstandswahl übernimmt der Wahlleiter den Vorsitz, bis ein neuer Vorstand gewählt ist, oder der alte Vorstand in seinem Amt bestätigt wurde. -
Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Mehrheit vor.
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Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen, die Satzung oder die Stimmberechtigten der Generalversammlung eine andere Abstimmungsart vorschreiben oder verlangen.
§ 13 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus: 1. Vorsitzende/r 2. Vorsitzende/r
Kassierer/in
Schriftführer/in
Jugendwart/in (Leiter/in der Jugendgruppe)
sowie aus den Beiräten für verschiedene Sachgebiete, deren Zahl und Aufgaben nach Vorschlägen des Vorstandes in der Generalversammlung festgelegt werden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten oder den zweiten Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied vertreten.
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Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbe- schlüsse.
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Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mehr als
€ 1000,00 belasten, ist sowohl der/die 1.Vorsitzende/r wie der/die
2. Vorsitzende/r bevollmächtigt. Voraussetzung dafür ist, dass ein protokollierter Vorstandsbeschluss mit Zwei-Drittel Mehrheit vorliegt.
Die Vollmacht des/der 2. Vorsitzende/n gilt im Innenverhältnis, jedoch nur für den Fall der Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden und im Außen- verhältnis unbegrenzt. -
Der/die Kassierer verwalten die Vereinskasse und das Vereinsvermögen und führen Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Die Übergabe an ein Kreditinstitut, das Vereinsgeschäfte gegen Gebühr übernimmt, ist zulässig. Voraussetzung dafür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung. Die einfache Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder reicht hierfür aus.
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Der Vereinsvorstand ist verpflichtet, an den Generalversammlungen des VKD mit allen seinen möglichen Delegierten teilzunehmen. Bei Verhinderung sind Ersatzdelegierte zu bestimmen. Eine Stimmenüber- tragung an einen anderen Zweigverein ist möglich, sofern dieser bereit ist, die Interessen des beauftragten Vereins wahrzunehmen.
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Der Vereinsvorstand ist verpflichtet mit seinen Delegierten an den Tagungen der zuständigen Landesverbände teilzunehmen.
Bei Verhinderung sind Ersatzleute zu stellen.§ 14 Vorstandswahlen
1. Der Vorstand wird von der Generalversammlung für die Dauer von vier (4) Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gewählt. Er bleibt bis zur nächsten Wahl im Amt.
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Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden und des/der 2. Vorsitzenden erfolgt mittels Stimmzettel in geheimer Wahl.
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Die weiteren Vorstandsmitglieder können durch Akklamation gewählt werden. Stehen mehrere Bewerber zur Wahl, erfolgt die Stimmabgabe geheim mittels Stimmzettel.
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Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so stellt der Vorstand einen Ersatzmann bis zur Generalversammlung, die zum nächstmöglichen Termin unter Berücksichtigung der Satzungsbestimmungen einberufen werden muss.
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Bei einer Vorstandswahl sind immer ein Wahlleiter und ein Protokollführer zu benennen, die keine Funktion im Vorstand haben.
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Über die Vorstandswahl ist immer Wahlprotokoll zu führen, das auf der nächsten Vereinsversammlung nach der Generalversammlung verlesen werden muß.
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Kandidaten für die Vorstandsschaft sollen in der Einladung zur General- versammlung namentlich genannt werden.
§ 15 Vorstandssitzung
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen werden.
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Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mindestens Dreiviertel der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
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Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzende (bzw. der 2. Vorsitzende) binnen drei (3) Tagen eine zweite Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Der Vorstand ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Vorstandssitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
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Bei jeder Vorstandssitzung ist ein Sitzungsleiter zu wählen.
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Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
erschienenen Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Sitzungsleiters.
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In besonderen Notfällen können mindestens Dreiviertel der Vorstands-
mitglieder eine außerordentliche Vorstandssitzung einberufen.
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Von jeder Vorstandssitzung ist ein Kurzprotokoll anzufertigen, das allen
Vorstandsmitgliedern zugeleitet werden muss.
§ 16 Vereinsvermögen
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Die Vereinsgelder sind bei einem Geldinstitut mündelsicher anzulegen.
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Die Gelder sind zweckgebunden.
§ 17 Regelungen für den Streitfall
1. Bei Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern innerhalb des Vereins tritt der Vorstand zusammen. Die streitenden Parteien sind zu dieser Sitzung einzuladen. Jede Partei kann eine weitere Person, die Mitglied eines Zweigvereines oder des Verbandes der Köche Deutschlands e.V. ist,
zu dieser Sitzung einladen lassen. Den Parteien steht das Recht zu, sich an den Verband der Köche Deutschlands e.V. zu wenden, wenn eine Einigung nicht erzielt werden kann. Die Entscheidung des VKD ist dann endgültig und kann nicht mehr angefochten werden, es sei denn, es bestehen Versäumnisse in Form und Reihenfolge der Abwicklung.
§ 18 Auflösung
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachleistungen übersteigt, der Sterbegeldeinrichtung des VKD Frankfurt oder einer anderen gemeinnützigen Einrichtung zu.
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Bei Auflösung des Vereins zum Zwecke einer Fusion geht das Vermögen des Vereins an den Nachfolgeverein über.
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Vor einer eventuellen Auflösung des Vereins ist in jedem Fall der Vorstand des VKD zu hören.
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Eine Auflösung des Zweigvereins, gleich aus welchen Gründen, ohne vorherigen Versuch, diese Auflösung abzuwenden, ist nicht statthaft.
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Vor jeder eventuellen Auflösung ist eine Generalversammlung
einzuberufen.
Zu dieser Generalversammlung ist ein Vertreter des VKD zu laden.
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Nur die Generalversammlung kann die Auflösung des Vereins beschließen.
Für eine eventuelle Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von mindestens
Dreiviertel der stimmberechtigten Mitglieder nötig.
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Die Protokolle über eventuelle Auflösung sind an den VKD zu senden,
vorausgesetzt, es gibt keinen Nachfolgeverein.
19. März 2012